Psychiatrische Patientenverfügung – für viele betreute Personen ein Thema

Ist eine psychiatrische Patientenverfügung, in der der Ausschluss von Zwangsbehandlungen verfügt wird, in jedem Falle durchsetzbar? Auch hier kommt es darauf an, ob die Patientenverfügung ausreichend bestimmte Regelungen enthält, die auf die konkret vorliegende gesundheitliche Situation zutreffen.

Zu diesem Thema BGH, Beschluss v. 15.03.2023, AZ: XII ZB 232/21, aus den Gründen:

Eine Patientenverfügung ist nur dann ausreichend bestimmt, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen. Dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt eine Patientenverfügung, die einerseits konkret die Behandlungssituation beschreibt, in der die Verfügung gelten soll, und andererseits die ärztlichen Maßnahmen genau bezeichnet, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt.

Dabei dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung jedoch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Entsprechend dieser Grundsätze steht eine Patientenverfügung der Genehmigung einer Zwangsmaßnahme (Zwangsmedikation) nur dann entgegen, wenn sie eine Regelung zu Zwangsbehandlungen beinhaltet und sie für die konkrete Behandlungssituation gelten soll. Das Gericht muss also überprüfen, ob die in der Patientenverfügung umschriebene Situation auf die aktuelle Situation und die damit verbundenen Konsequenzen einer Unterlassung der Behandlung zutrifft. In die Überprüfung fließt auch mit ein, wie schwer, ggf. irreversibel die Schäden durch die Unterlassung der Behandlung sein werden und/oder ob eine Chronifizierung des Krankheitsbildes droht.

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