Die Patientenverfügung soll für zwei Situationen Aussagen treffen:
wenn ein unabwendbarer Sterbeprozess eingeleitet ist,
wenn infolge einer Gehirnschädigung die Fähigkeit des Patienten, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach Einschätzung der behandelnden Mediziner aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Tod noch nicht absehbar ist. Dies gilt für direkte Gehirnschädigungen, zum Beispiel durch Unfall, Schlaganfall, Entzündung oder fortgeschrittene Gehirn-Abbauprozesse ebenso, wie für direkte Gehirnschädigungen, zum Beispiel nach Wiederbelebung, Schock oder Lungenversagen.