Widerruf Patientenverfügung / Kündigung eines Vollmachtsverhältnisses durch den Bevollmächtigten

Eine Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf kann entweder durch einen Widerrufsvermerk auf der Verfügung erklärt werden oder durch Vernichtung der Patientenverfügung. Auch durch die Erstellung einer neuen Patientenverfügung wird die ältere außer Kraft gesetzt. Zur Vermeidung von Unklarheiten, welche Verfügung gelten soll, sollte aber auch hier die ältere vernichtet werden.

 

Die Kündigung einer Vorsorgevollmacht durch den Bevollmächtigten muss gegenüber dem Vollmachtgeber erklärt werden. Falls in der Vollmacht Regelungen für die Kündigung durch den Bevollmächtigten getroffen wurden, sind diese zu beachten. Darüber hinaus muss beachtet werden, dass die Kündigung nicht zur „Unzeit“ erfolgen darf. Dies bedeutet, dass der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber grundsätzlich nicht „im Stich“ lassen darf, wenn er aufgrund der Vollmacht aktuell tätig werden muss weil der Vollmachtgeber nicht mehr im Stande ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln und eine andere Vertretung des Vollmachtgebers noch nicht in Sicht ist. Je nach Lage des Falles muss ggf. eine gesetzliche Betreuung angeregt werden.

 

 

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