Einer betreuungsgerichtlichen Entscheidung (Genehmigung) geht immer voraus, dass der Betroffene im betroffenen Aufgabenkreis – hier die Gesundheitssorge – aufgrund seiner Krankheit nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Diese Unfähigkeit, die „Angelegenheiten selbst zu besorgen“ bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, bezüglich jeglicher Entscheidung innerhalb der Gesundheitssorge selbst zu entscheiden. Denn auch wenn eine Betreuung mit diesem Aufgabenkreis angeordnet ist kann der Betroffene trotzdem dazu in der Lage sein, seine Einwilligung zu bestimmten medizinischen Maßnahmen zu erklären. Es kommt darauf an, ob er bezüglich der fraglichen Maßnahme einwilligungsfähig ist oder nicht. Einwilligungsfähigkeit erfordert nur ein Mindestniveau an Entscheidungsfähigkeit und ist nicht mit der Geschäftsfähigkeit gleichzusetzen. Entscheidend ist die konkrete Situation. Ein Patient kann bezüglich einer zahnärztlichen Behandlung unproblematisch einwilligungsfähig sein, bezüglich einer schwierigen Operation dagegen nicht.
Patientenverfügungen müssen so formuliert sein, dass sie für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit des Patienten gelten sollen. Nur für diese Fälle kann eine Patientenverfügung eingesetzt werden und Geltung beanspruchen.
1.
Die bindende Patientenverfügung (d. h. keine weitere Entscheidung/Willenserklärung durch den Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigten erforderlich) ist in § 1901a Abs. 1 BGB geregelt. Bei einer bindenden, situationsbezogen anwendbaren Patientenverfügung gibt nicht der Betreuer oder Bevollmächtigte eine eigene Willenserklärung im Sinne des Betroffenen ab, sondern die Einwilligung des Betroffenen wird durch den Betreuer/Bevollmächtigten nur weitergegeben. Dementsprechend ist in solchen Fällen auch nicht das Betreuungsgericht zur Erteilung einer Genehmigung involviert. Auch der Arzt darf den Patienten in dieser Konstellation nur im Rahmen der erteilten Einwilligung behandeln.
Voraussetzungen für eine wirksame bindende Patientenverfügung sind Volljährigkeit und Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen. Sie muss schriftlich abgefasst sein. Inhaltlich muss sie bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe bewilligen oder untersagen. Diese inhaltlichen Anforderungen sind durch die neuere Rechtsprechung konkretisiert und angehoben worden.
Fest steht, dass die Formulierung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen den Bestimmtheitsanforderungen an eine bindende Patientenverfügung für sich genommen nicht genügt.
Diese Aussage kann zwar Bestandteil einer Patientenverfügung sein, muss aber im Hinblick auf die Vornahme/Unterlassung bestimmter ärztlicher Maßnahmen bzw. hinsichtlich der konkreten Situation/Krankheit näher erläutert werden.
Wenn es dazu kommt, dass über eine Patientenverfügung durch ein Gericht entschieden werden muss, ist immer der konkrete Einzelfall unter Beachtung der individuellen Umstände maßgebend. Der BGH hatte beispielsweise zwei identisch formulierte Patientenverfügungen in zwei unterschiedlichen Fällen unterschiedlich beurteilt. Dies macht deutlich, dass Gerichtsentscheidungen zu Patientenverfügungen keine Basis dafür sind, vermeintlich allgemeine Aussagen über die Bindungswirkung von Patientenverfügungen zu statuieren.
Die Formulierung „Schwerer Dauerschaden des Gehirns“ wurde in einem Fall als zu unbestimmt angesehen, weil keine auf eine bestimmte Situation bezogene hinreichende Konkretisierung enthalten war. Es war nach Ansicht des BGH nicht klar, welche Fälle genau von dem Betroffenen als schwerer Gehirnschaden gemeint waren. Deshalb war keine situative Eingrenzung möglich, die Patientenverfügung nicht „bindend“.
In dem zweiten Fall wurde dagegen die Formulierung „…fehlende Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins“ in Zusammenhang mit den weitergehenden Formulierungen in der Patientenverfügung grundsätzlich als hinreichend konkret für die Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen erachtet. Es mussten in diesem Fall aber noch weitergehende Feststellungen dazu getroffen werden, ob der Betroffene sich tatsächlich in einem solchen Zustand befindet…
2.
Wenn keine bindende Patientenverfügung vorliegt, ist der „Behandlungswunsch“ des Betroffenen entscheidend – falls ein solcher feststellbar ist.
Behandlungswünsche müssen nicht schriftlich niedergelegt sein. Sie können sich aber auch – und das ist häufig so – aus schriftlich niedergelegten Patientenverfügungen ergeben, die sich im Nachhinein als nicht bindend herausstellen. Falls eine Patientenverfügung nicht konkret genug formuliert und deshalb nicht bindend ist (oder sie inhaltlich auf die konkrete Situation nicht anwendbar ist), kann aus ihr im Zusammenspiel mit mündlichen Aussagen des Patienten und/oder anderen Umständen der Patientenwille hergeleitet und festgestellt werden. Erforderlich ist in solchen Situationen auch das Gespräch des Arztes mit Angehörigen/Vertrauenspersonen des Betroffenen.
Wenn ein Behandlungswunsch nach den genannten Kriterien festgestellt werden kann, muss der Betreuer/Bevollmächtigte auf dieser Grundlage eine eigene Entscheidung treffen und eine eigene Willenserklärung abgeben. Dies kann auch – je nach Situation – dazu führen, dass das Betreuungsgericht eingeschaltet werden muss weil eine entsprechende Genehmigung einzuholen ist. Dies insbesondere dann, wenn Betreuer und Arzt sich über die Behandlung nicht einig sind. Wenn Einvernehmen zwischen Arzt und Betreuer/Bevollmächtigtem über die Behandlung besteht, kann eine betreuungsgerichtliche Genehmigung entbehrlich sein.
3.
Wenn weder eine bindende Patientenverfügung vorliegt, noch ein Behandlungswunsch/Patientenwille festgestellt werden kann, ist der mutmaßliche Wille des Patienten entscheidend. Zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens sind frühere Äußerungen des Patienten gegenüber Angehörigen oder Vertrauenspersonen heranzuziehen. Es ist ausreichend, dass es sich dabei um allgemeine Haltungen des Betroffenen bezüglich medizinischer Behandlungen handelt, es muss kein Bezug zur aktuellen Situation bestehen. Es müssen Gespräche zwischen Arzt und Angehörigen/Vertrauenspersonen und Betreuer/Bevollmächtigten stattfinden. Auch in diesen Fällen muss der Betreuer/Bevollmächtigte schlussendlich eine eigene Willenserklärung abgeben. Genehmigungen des Betreuungsgerichts sind nur dann erforderlich, wenn kein Einvernehmen erzielt wird.
4.
Wenn zweifelhaft ist, ob eine Patientenverfügung bindend ist, Äußerungen des Betroffenen als Behandlungswunsch oder lediglich als Indizien für den mutmaßlichen Willen zu verstehen sind, und welchen Inhalt die Erklärungen des Betroffenen überhaupt haben und ob sie auf den konkreten Fall anwendbar sind, muss das Betreuungsgericht hinzugezogen werden.
Wichtig ist, dass nicht nur der Arzt, sondern auch Angehörige oder sonstige Dritte, die Zweifel an der Richtigkeit der beabsichtigten Entscheidung des Betreuers/Bevollmächtigten haben, das Betreuungsgericht benachrichtigen und eine Entscheidung anregen können. Für das Gericht besteht dann die Amtsermittlungspflicht. Innerhalb dieser Ermittlungen prüft das Gericht den Fall von Beginn an. Das bedeutet, dass das Gericht auch zu dem Ergebnis kommen kann, dass doch eine bindende Patientenverfügung vorliegt oder dass doch ein Behandlungswunsch oder der mutmaßliche Wille des Betroffenen feststellbar ist und in der Folge eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist. In diesem Fall kann wiederum der Betreuer/Bevollmächtigte eine eigene Erklärung abgeben. Falls der Betreuer/Bevollmächtigte zur Abgabe einer entsprechenden eigenen Willenserklärung nicht bereit ist, kann es notwendig sein, den Betreuer auszuwechseln, bzw. für den Bevollmächtigten eine Kontrollbetreuung einzurichten und/oder die Vollmacht zu widerrufen um den festgestellten Patientenwillen durchzusetzen.
Wenn Arzt und Betreuer/Bevollmächtigter sich über die weitere Behandlung einig sind (und das Betreuungsgericht von einem Dritten hinzugezogen wurde) findet inhaltlich nur eine eingeschränkte Überprüfung – im Hinblick auf evtl. vorliegenden Missbrauch – durch das Betreuungsgericht statt.
Festzuhalten ist, dass eine sichere, bindende Patientenverfügung, die vorausschauend alle fraglichen Möglichkeiten in Betracht zieht und darüber hinaus hinreichend konkret gestaltet ist und somit eine unmittelbare Bindungswirkung gegenüber den Entscheidungsträgern entfaltet, nur schwer zu formulieren ist. Und auch dann, wenn alle möglichen Gesichtspunkte beachtet und inhaltlich aufgenommen wurden, besteht immer noch die Möglichkeit, dass eine Situation eintritt, für die die Patientenverfügung eben nicht „maßgeschneidert“ ist. Keine Person ist in der Lage, alle möglicherweise eintretenden Situationen und die entsprechenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten vorauszusehen.
Die Rechtsprechung sieht darin jedoch keine grundlegende Rechtsunsicherheit: Denn zwar werden durch diese hohen Anforderungen die Fälle, in denen von einer bindenden Patientenverfügung ausgegangen werden kann, zwar wohl weniger. Jedoch bleiben zur Feststellung von Behandlungswünschen oder dem mutmaßlichen Willen immer noch die „Verwertung“ der allgemeinen Willensäußerungen des Betroffenen in (nicht bindenden weil zu wenig konkret) Patientenverfügungen, Vollmachten oder mündlich gegenüber Angehörigen/Vertrauenspersonen. Dadurch soll in genügender Weise der Durchsetzung des Patientenwillens Rechnung getragen werden können. Denn auch wenn keine bindende Patientenverfügung vorliegt, sind Ärzte, Betreuer/Bevollmächtigte und Angehörige an die Wünsche und mutmaßlichen Wünsche des Betroffenen gebunden.
06.12.2018