Zwangsbehandlung und Patientenverfügung

Die Zwangsbehandlung ist in § 1823 BGB geregelt und bedeutet, dass eine Untersuchung, Heilbehandlung oder ärztlicher Eingriff gegen den Willen des Betroffenen vorgenommen werden soll. Der Betreuer kann nur unter bestimmten Voraussetzungen in die Zwangsbehandlung einwilligen. Zwischen medizinischer Zwangsbehandlung und Patientenverfügung (§ 1827 BGB ) kann ein Spannungsverhältnis bestehen. § 1828 BGB bestimmt, dass Arzt und Betreuer eine Prüfung vornehmen müssen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung einer (betreuungsrechtlichen) Zwangsbehandlung vorliegen. Die Prüfung erstreckt sich zunächst auf die Frage, ob eine Patientenverfügung überhaupt vorliegt, dann ob die betreute Person in der Patientenverfügung bereits eine Entscheidung getroffen hat. Wenn ja, ist zu prüfen, ob die Regelungen in der Patientenverfügung auf den aktuell vorliegenden Lebenssachverhalt zutreffen. Falls dies so ist, bleibt kein Raum für eine Entscheidung des Betreuers. Die Patientenverfügung muss umgesetzt werden.

Die durch das Bundesverfassungsgericht akzentuierte „Freiheit zur Krankheit“ bewirkt, dass medizinische Maßnahmen, die der Behandlung oder dem Schutz der Patienten unterlassen werden müssen, wenn sie in der Patientenverfügung ausgeschlossen wurden und die Patientenverfügung von einem einwilligungsfähigen Patienten erstellt wurde. Über all dem steht, dass die Regelungen der Patientenverfügung auch auf die tatsächlich bestehende, konkrete gesundheitliche Situation des Patienten zutreffen. Ob die konkret vorliegende Behandlungssituation tatsächlich von der Patientenverfügung erfasst wird, hängt u. a. auch davon ab, ob sich die Krankheit im Vergleich zum Zeitpunkt der Erstellung der Patientenverfügung verschlechtert hat. Dann nämlich können Bedenken bestehen, ob der Patient Entscheidungen in der Patientenverfügung nur zum damaligen Zeitpunkt verbindlich regeln wollte. Wenn diese Fragen auftreten, muss der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden, worunter auch die Befragung von Angehörigen und sonstigen nahestehenden Personen durch Arzt und Betreuer fallen kann.

Themen
Alle Themen anzeigen