77. Hat der Arzt nicht aus seiner ärztlichen Tätigkeit heraus ein eigenständiges Behandlungsrecht eines Patienten, wenn dieser ins Krankenhaus muss?

Das Recht und die Pflicht zur Behandlung eines Patienten ergeben sich allein aus dem Auftragsverhältnis zwischen Arzt und Patienten. Vor jeder ärztlichen Maßnahme muss der Arzt die Einwilligung des Patienten einholen bzw. soweit dieser nicht handeln kann, von seinem Betreuer oder Bevollmächtigten. Ist der Patient in der Lage, die Behandlungsart und Notwendigkeit zu erkennen und lehnt er dennoch die Behandlung ab, dann darf der Arzt eine Behandlung nicht durchführen.
Zusammenfassend ist auszuführen, dass der Patient über seine Behandlung frei entscheiden kann. Er kann den Arzt aber nicht anweisen, ihn zu töten. Dies wäre verbotene Sterbehilfe. Die Probleme tauchen dann auf, wenn der Patient nicht entscheidungsfähig ist und der Patient seinen Willen auch vorher nicht äußerte.
Hier geht es um zwei Überlegungen:
Kann die Behandlung solange hinausgezögert werden, bis der Patient seine Entscheidungen wieder treffen kann, muss der Arzt solange warten.
Kann er nicht warten, tritt an die Stelle des Willens des Patienten der mutmaßliche Wille und nicht die Ansicht des Arztes. In diesem Fall wird der mutmaßliche Wille des Patienten zu erforschen sein.
Wenn also der Patient selbst keine Patientenverfügung traf und auch keine Vertrauensperson des Patienten weiß, wie dieser am Ende seines Lebens behandelt werden will, muss ein eingesetzter Betreuer oder Bevollmächtigter die Wünsche der Patienten gegenüber dem Arzt durchsetzen.
Im Betreuungsfall hat der Betreuer, dann das unglaubliche Recht, die Behandlungen anzuordnen oder auch die Behandlung zu beenden (§ 1901 Abs. 3 BGB). Unter Umständen kann er sogar nach dem Gesetz eine Zwangsbehandlung anordnen, die allerdings nur dann möglich ist, wenn der Betreute vor sich selbst geschützt werden muss.
Nach § 1904 BGB ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts notwendig, wenn der Betreuer eine Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff erteilt, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Behandlung oder des Eingriffs einen länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Zusammenfassend ist auszuführen, dass der Betreuer über die Behandlung am Lebensende entscheiden kann.

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