Zur Frage rückwirkend vom Betreuten zu erstattenden Kosten für das Betreuungsverfahren nach Änderung des Schonvermögensbetrages

Der geltende Schonvermögensbetrag in Höhe von 10.000 € für Betreute gilt auch für Betreuungsverfahren, die vor dem 01.01.2023 abgerechnet und deren Kosten aufgrund von Mittellosigkeit des Betreuten von der Staatskasse übernommen wurden.

Aus dem Beschluss LG Lübeck v. 03.03.2023, AZ: 7 T 49/23:

Gemäß § 1880, 1879 BGB i.V.m. § 16 Abs. 1 VBVG kann der Betreuer Zahlung seiner Vergütung und Aufwendungsersatz von der Staatskasse verlangen, wenn der Betreute mittellos ist. Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen die Ansprüche des Betreuers gegen den Betroffenen auf die Staatskasse über (§ 1881 S. 1 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 VBVG). Die Staatskasse kann bei dem Betroffenen Rückgriff nehmen, soweit dieser sein Vermögen gemäß § 1880 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 90 SGB XII hierfür einzusetzen hat. Zur Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens ist auf § 90 SGB XII und die zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ergangene Durchführungsverordnung abzustellen. Die Grenze für das nicht verwertbare Schonvermögen gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ist durch Art. 9 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes vom 16.12.2022 mit Wirkung zum 01.01.2023 von 5.000 € auf 10.000 € gestiegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Mittellosigkeit des Betroffenen ist der Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung…Im Verfahrensrecht und im materiellen Recht gilt für Rechtsverhältnisse, die zwar aufgrund mittlerweile außer Kraft getretener Regelungen entstanden waren, aber als noch nicht abgeschlossen anzusehen oder auf Dauer angelegt sind, der Grundsatz, dass im Zweifel das neue Recht anzuwenden ist. Soll anstelle des neuen Rechts etwas anderes gelten, muss dies ausdrücklich bestimmt werden. Dies ist hinsichtlich der Folgen für Vergütungsansprüche von Betreuern und Regressansprüchen der Staatskasse durch die Änderung des Schonbetrages aber nicht erfolgt. Hinsichtlich der §§ 1875 ff. BGB existieren indes keine Übergangsregelungen.

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