Immer wieder werden wir von Betroffenen oder deren Angehörigen um Hilfe gebeten, wenn es um die Frage geht, ob ein Betreuer tatsächlich dazu befugt sein kann, eine von den Betroffenen abgeschlossene Lebensversicherung zu kündigen, bzw. die darin enthaltene Bezugsberechtigung zu ändern.
Zunächst ist dazu zu sagen, dass die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages durch einen Betreuer grundsätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts erfordert. Die Genehmigung ist nur dann entbehrlich, wenn die in dem Versicherungsvertrag vereinbarte Todesfallleistung (Versicherungssumme) unter dem Betrag von 3.000,00 Euro liegt. Nur dann kann der Betreuer den Vertrag gegenüber der Versicherung ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts wirksam kündigen. Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass es bei dem Grenzbetrag von 3.000,00 Euro nicht um den Rückkaufswert der zu kündigenden Versicherung geht. Sondern es kommt auf die vereinbarte Versicherungsleistung an. Das Genehmigungserfordernis des Betreuungsgerichts ist also auch dann gegeben, wenn der Rückkaufswert beispielsweise nur 850,00 Euro, die vereinbarte Versicherungssumme aber z. B. 12.000,00 Euro beträgt.
Hinsichtlich einer Änderung der Bezugsberechtigung gilt auch, dass hierzu die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich ist. Erwähnt werden soll der Vollständigkeit halber noch, dass eine Trennung von Versicherungsnehmer (Betroffener) und dem bezugsberechtigten Ehepartner genauso wenig wie ein Scheidungsantrag oder eine Ehescheidung automatisch dazu führen, dass die Bezugsberechtigung wegfällt oder nicht mehr wirksam ist.
Das OLG Nürnberg hat durch Teilurteil vom 24.03.2016 (AZ: 8 U 1092/15) dazu einige klare Aussagen getroffen.