Zur Aufhebung oder Vermeidung einer Betreuung muss die Vorsorgevollmacht so schnell wie möglich erstellt und vorgelegt werden – Im Rahmen der Rechtsbeschwerde wird sie u. U. nicht mehr berücksichtigt

Wenn für den Betroffenen ein Betreuungsverfahren besteht, er die Aufhebung der Betreuung beantragt hat und sich im anschließenden Anhörungstermin weigert, mit dem Richter zu sprechen, ist das Gericht nicht verpflichtet – auch wenn die sonstigen Anhaltspunkte u. U. dafür sprechen würden – die Betreuung aufzuheben.

Wenn der Betroffene gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts in der Folge Beschwerde einlegt, ist das Beschwerdegericht nicht dazu verpflichtet, den Betroffenen erneut anzuhören. Das Beschwerdegericht kann sich darauf berufen, dass von einer (erneuten) Anhörung des Betroffenen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind und dementsprechend die Betreuung aufrechterhalten, bzw. den Antrag auf Aufhebung der Betreuung ablehnen.
Falls im Fortgang des Verfahrens zur Aufhebung der Betreuung ein Rechtsbeschwerdeverfahren von dem Betroffenen eingeleitet wird und dieser dort schließlich doch noch eine Vorsorgevollmacht (die die bestehende Betreuung zu Fall bringen würde) vorlegt – findet diese keine Berücksichtigung weil es sich dann um ein neues, tatsächliches Vorbringen handelt, welches in der Rechtsbeschwerdeinstanz vor dem BGH nicht berücksichtigt wird. In einem solchen Fall bleibt es bei der Betreuung.
Es ist also dringend notwendig, eine mit der Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts erstellte Vorsorgevollmacht zur Beseitigung – oder besser noch zur Vermeidung – einer gesetzlichen Betreuung, rechtzeitig dem Betreuungsgericht vorzulegen.

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