Diese Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam. Der Betreuer ist nicht mehr zur Vertretung des Betreuten befugt (§ 1823 BGB). Nur dann, wenn nach Beendigung der Betreuung entweder der Betreute oder sein Rechtsnachfolger das mit der Genehmigung beabsichtigte Rechtsgeschäft genehmigt, wird es wirksam. Die zuvor beantragte Genehmigung kann nach Beendigung der Betreuung nicht mehr erteilt, bzw. nicht mehr rechtskräftig werden.