Wenn ein grundsätzlich mit der Beschwerde anfechtbarer Beschluss durch das Betreuungsgericht ergeht, mit dessen Inhalt der Betroffene nicht einverstanden ist (z. B. Betreuungserweiterung oder Betreuungsverlängerung) und der Betroffene dies gegenüber dem Gericht im Vorfeld erklärt hat, muss dieser Beschluss dem Betroffenen förmlich zugestellt werden. Dies ergibt sich aus den §§ 41 Abs. 1 S. 2, 58 FamFG. Wenn eine solche Zustellung unterbleibt, führt dies dazu, dass die (i. d. R. einmonatige) Beschwerdefrist für diesen Beschluss noch nicht zu laufen beginnt, da es an einer wirksamen Bekanntgabe an den Betroffenen fehlt. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beginnt dann spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Zwar ist es unter Umständen möglich, solche Zustellungsmängel zu "heilen", mit der Folge, dass die Beschwerdefrist dann ab dem Zeitpunkt der Heilung zu laufen beginnt. Eine solche Heilung ist aber an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Es muss z. B. festgestellt werden können, wann der Betroffene den Beschluss tatsächlich erhalten hat oder ob und wann sein Verfahrensbevollmächtigter den Beschluss erhalten hat. Dann beginnt der Lauf der Frist ab diesem Zeitpunkt.
vgl. dazu auch BGH, Beschluss v. 13.05.2015, AZ: XII ZB 491/14