Aufgabenkreis alle Angelegenheiten in der Betreuung

In dem Beschluss zur Anordnung einer Betreuung kann auch der Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“ geregelt sein. Dies wird auch „Totalbetreuung“ genannt.
Eine solche Totalbetreuung kann vom Gericht angeordnet werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Alltag wenigstens teilweise selbst zu gestalten und zu beherrschen und hinsichtlich aller Bereiche ein Handlungsbedarf besteht. Nicht von dem Aufgabenkreis „ alle Angelegenheiten“ sind jedoch die Postkontrolle und die Einwilligung zur Sterilisation.
In der Regel muss vor einer Anordnung des Aufgabenkreises „alle Angelegenheiten“ ein Verfahrenspfleger bestellt werden.
Ist die Totalbetreuung angeordnet, so verliert der Betroffene auch sein Wahlrecht.
Tanja Stier
Rechtsanwältin

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