Nach § 3 Abs. 1 S. 2 VBVG steht dem Berufsvormund im Einzelfall eine erhöhte Vergütung für seineTätigkeit zu, wenn er zur Ausübung seiner Tätigkeit als Vormund über besondere Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Seine Qualifikation wird im Interesse einer einfachen Anwendung des Abrechnungsverfahrens nach dem VBVG auch von der Art seiner Ausbildung abhängig gemacht. Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall diese Voraussetzungen erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters.
Im vorliegenden Fall hatte der Berufsbetreuer das Studium der Rechtswissenschaften ohne Abschluss beendet und verfügt daher nicht über eine abgeschlossene Ausbildung i. S. d. § 3 VBVG.
Darüber hinaus ist hinsichtlich der im Jahr zuvor irrtümlich von der Rechtspflegerin zugebilligten erhöhten Vergütung kein Vertrauensschutz gegeben, da der Berufsbetreuer angegeben hatte, er sei Jurist und habe das Erste juristische Staatsexamen abgelegt. Schon allein deshalb konnte er nicht darauf vertrauen, dass ihm dieser Stundensatz auch in Zukunft zuerkannt werden würde.
BGH, Beschl. v. 20.02.2013 – XII ZB 610/11