Sachverständigengutachten – Welche inhaltlichen Anforderungen sind daran zu stellen?

Das Gutachten muss sich auf das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung, die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse, den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen, die Art und den Umfang der Aufgabenkreise und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme erstrecken, s. § 280 Abs. 3 FamFG.

Diese Anforderungen an den Inhalt des Gutachtens haben die Aufgabe, zu gewährleisten, dass das Gericht seine Pflicht, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, erfüllen kann. Es muss deshalb Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind ist das Gericht in der Lage, das Gutachten in der erforderlichen Weise zu überprüfen und sich eine eigene Ansicht von der Richtigkeit der Schlussfolgerungen des Sachverständigen zu bilden. Es muss nachvollziehbar sein, wie der Sachverständige zu seiner Diagnose kam, welche Untersuchungen und Tests durchgeführt wurden. Die Darstellung des augenscheinlichen Zustands des Betroffenen und die Wiederholung von Äußerungen einer Pflegekraft zum Zustand des Betroffenen sind nicht ausreichend.

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