Die erforderliche Anhörung nach § 278 Abs. 1 S. 1 FamFG des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 S. 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekannt gegeben worden ist.
Wenn es zu dem Ausnahmefall kommt, dass ein Sachverständiger sein Gutachten im Anhörungstermin mündlich erstattet, ist sicherzustellen, dass der Betroffene ausreichend Zeit hat, von dem Inhalt des Gutachtens Kenntnis zu nehmen und sich dazu äußern. Kann oder will sich der Betroffene im Anhörungstermin nach einem Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit einer Stellungnahmefrist hierzu nicht abschließend äußern, ist ihm ggf. das Protokoll der mündlichen Gutachtenerstattung zu übersenden und seine Anhörung erneut durchzuführen.
BGH, Beschluss v. 12.08.2020, AZ: XII ZB 204/20