Auch aufgrund einer Vorsorgevollmacht haben Angehörige kein Recht, Einsicht in medizinische Behandlungsunterlagen des verstorbenen Vollmachtgebers zu nehmen, wenn dies gegen dessen ausdrücklich erklärten oder mutmaßlichen Willen wäre. (s. dazu OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.08.2019, AZ: 7 U 238/18)