Sachverständigengutachten

Unserer Stiftung werden oft Fragen zur Erstellung des Sachverständigengutachtens und zur Person des Gutachters gestellt.
Der Sachverständige in einem Betreuungsverfahren muss den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich untersuchen oder befragen. Er muss vor der Untersuchung bereits zum Sachverständigen durch das Gericht bestellt worden sein. Darüber hinaus muss er den Betroffenen über den Zweck der Untersuchung informieren. In vielen Fällen werden dem Sachverständigen vor der Untersuchung des Betroffenen schon medizinische Unterlagen zur Verfügung gestellt. Diese Unterlagen werden ggf. in das Gutachten miteinbezogen. Dies entbindet den Gutachter allerdings nicht davon, den Betroffenen selbst zu untersuchen und zu befragen.
Wenn der ohnehin schon behandelnde Arzt zum Sachverständigen bestellt wurde, muss der den Betroffenen deutlich darauf hinweisen, dass er gerichtlich nun auch zum Sachverständigen bestellt wurde und deshalb nun auch als Gutachter tätig sein wird.
12.09.2019

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