Ob eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 1832 BGB) zulässig ist, hängt auch davon ab, ob eine Patientenverfügung (§ 1827 BGB) für den Betroffenen vorliegt, aus der sich ein entgegenstehender Wille ergibt.
Wenn die betreute Person zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht dazu in der Lage ist, zu kommunizieren oder nicht kommunizieren möchte und außerdem keine Patientenverfügung vorliegt, kann ein Wille der betroffenen Person u. U. nicht festgestellt werden. Das bedeutet folglich auch, dass kein entgegenstehender Wille, der der ärztlichen Zwangsmaßnahme entgegenstehen könnte, festgestellt werden kann. Wenn die übrigen Voraussetzungen für eine ärztliche Zwangsmaßnahme vorliegen, ist diese zulässig (vgl. BGH, Beschluss v. 29.07.2020, AZ: XII ZB 173/18).
Das AG Elmshorn, hat mit Beschluss vom 30.10.2023, AZ: 75 XVII 9761 (3) entschieden:
1.
Eine Elektrokrampftherapie (EKT) als ärztliche Zwangsmaßnahme ist als letzte Behandlungsmethode genehmigungsfähig, um einen über Monate andauernden katatonen Zustand zu beenden.
2.
Der gem. § 1832 Abs. 1 Satz Nr. 4 BGB erforderliche Überzeugungsversuch setzt neben Kommunikationsfähigkeit auch Kommunikationsbereitschaft der betroffenen Person voraus; fehlt die Kommunikationsbereitschaft, kann der Überzeugungsversuch nicht über eine bloße Gesprächsanbahnung hinausgehen.
3.
Eine Fixierung zur Sicherstellung während der Verbringung in eine andere Klinik, um dort eine Heilbehandlung durchzuführen, stellt eine zwingend erforderliche Vorbereitungsmaßnahme der eigentlichen Heilbehandlung dar und ist als zwingend erforderliche Vorbereitungsmaßnahme Teil der Heilbehandlung als Ganzes.