Ein ohne persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist für die Betreuerbestellung grundsätzlich nicht verwertbar. Dieser Grundsatz besteht unabhängig davon, ob aus ärztlicher Sicht bereits auf der Grundlage anderer Erkenntnisse der sichere Schluss auf eine erkrankungsbedingte Betreuungsbedürftigkeit gezogen werden könnte. (s. BGH, Beschluss v. 24.07.2019, AZ: XII ZB 160/19)