Nach Feststellung durch den Europäischen Gerichtshof folgt aus der Datenschutz-Grundverordnung das Recht von Patienten, grundsätzlich eine erste Kopie ihrer vollständigen Patientenakte zu erhalten. Kosten für die Zurverfügungstellung der Patientenakte dürfen nicht erhoben werden. Kosten fallen nur dann an, wenn die Kopie der Patientenakte mehrfach beantragt wird. Vgl. EuGH, Rechtssache v. 26.10.2023, AZ: Rs. C – 307/22