Die Anhörung der betroffenen Person muss sich auf alle verwerteten Erkenntnisse des Verfahrens beziehen

Die gerichtliche Anhörung des Betroffenen muss sich auf den gesamten verwerteten Verfahrensstoff des Betreuungsverfahrens beziehen. Die Verwertung von Ausführungen medizinischer Sachverständigen, die ggf. im Anschluss an das zuvor erstellte Gutachten gemacht oder im Rahmen von Vorgesprächen zum Anhörungstermin in Abwesenheit des Betroffenen gemacht wurden, setzt voraus, dass auch diese Ausführungen dem Betroffenen bekannt gegeben werden/wurden und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG kann davon abgesehen werden). Entscheidend ist, dass das Gericht auf diese Weise über das schriftliche Gutachten hinausgehende Erkenntnisse gewonnen hat, die es als Tatsachengrundlage für die Entscheidung verwertet. Deshalb müssen diese Erkenntnisse/Tatsachen dem Betroffenen vor der Entscheidung bekannt gemacht werden, so dass er Gelegenheit hat, dazu Stellung zu nehmen.

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