Angehörige können Betreuer bzgl. Gesundheissorge werden – auch wenn sie für die Vermögenssorge vom Gericht als ungeeignet angesehen werden

Der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge kann, je nachdem wie er vom Gericht konkretisiert wurde, unterschiedlich ausgestaltet sein. Meist betrifft er die gesamte medizinische Versorgung des Betroffenen, es kann aber auch sein, dass nur einzelne, konkrete medizinische Maßnahmen geregelt werden.
Innerhalb dieses Aufgabenkreises muss sich der Betreuer vollumfassend um alle medizinischen Belange des Betroffenen kümmern. Dazu gehören beispielsweise die Einwilligung in eine Operation oder andere Heilbehandlungen. Außerdem ist er verantwortlich dafür, dass für den Betroffenen medizinisch notwendige oder sinnvolle Maßnahmen wie z. B. Verbandswechsel, Medikamentenverschreibung und Verabreichung, eine Kur oder Reha-Maßnahme veranlasst werden. Es besteht eine allgemeine Verpflichtung des Betreuers, Schaden vom Betroffenen abzuwenden und so gut es geht sein Wohlbefinden zu fördern. Dies ist jedenfalls der Inhalt des Gesetzes, aber leider oft nur Theorie. Es kommt bei vielen Einzelfällen, gerade bei pflegebedürftigen Personen, die in Heimen untergebracht sind, entscheidend auf den einzelnen Betreuer und dessen Engagement an. Grundsätzlich dürften keine Unterschiede bestehen, egal ob der Betreuer ein Rechtsanwalt ist oder eine andere Person. Unsere Erfahrungen zeigen aber, dass die Angehörigen, die im Bereich der Gesundheitssorge zu Betreuern bestellt werden, natürlich meistens mehr Verständnis und mehr „Herzblut“ in die medizinische Versorgung und Pflege der Betroffenen investieren als fremde Betreuer. Der fremde Betreuer wird sich  an die Vorgaben und Empfehlungen des Arztes und des Pflegepersonals halten und danach handeln – dazu ist er verpflichtet. Ob darüber hinausgehende Hilfestellungen (z. B. besondere, evtl. teure Pflegemittel, zusätzliche private Pflegeleistungen) erwartet werden können, ist Frage des Einzelfalles. Vielleicht können die Angehörigen sich diesbezüglich mit dem Betreuer in Verbindung setzen, austauschen und evtl. sogar zusammenarbeiten und so dafür sorgen, die  bestmöglichste Situation für den Betroffenen zu schaffen. Es kommt dabei auch darauf an, ob der Betroffene vermögend ist oder nicht, d. h., ob er sich von seinem eigenen Geld unproblematisch zusätzliche Pflege leisten könnte.
Unbedingt möchten wir aber darauf hinweisen, dass es keinesfalls gerechtfertigt ist, wenn von den Gerichten eine Übertragung der Gesundheitssorge auf Angehörige pauschal deshalb abgelehnt wird, weil es möglicherweise im Bereich der Vermögenssorge zu Unregelmäßigkeiten oder Streitigkeiten gekommen ist und deshalb für die Vermögenssorge ein fremder Betreuer bestellt wurde. Dies bedeutet nicht, dass die Angehörigen für die Betreuung grundsätzlich ungeeignet sind. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Aufgabenkreise. Es kann in vielen Fällen ratsam sein, sich nicht damit zufrieden zu geben, sondern evtl. anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und noch einmal zu versuchen, die Gesundheitssorge auf sich übertragen zu lassen.

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