Es geht um die Frage, ob die deutschen Betreuungsgerichte für Betreuungsverfahren weiterhin zuständig sind, wenn sich der Betreute dauerhaft in einem ausländischen Pflegeheim aufhält.
Grundsätzlich kann in einem solchen Fall die Zuständigkeit der deutschen Betreuungsgerichte an die Behörden oder Gerichte des anderen Staates abgegeben werden.
Wenn es sich um einen Staat handelt, der das „Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz Erwachsener (ESÜ)“ nicht ratifiziert hat, ist die Abgabe des Verfahrens an die ausländischen Behörden nicht zwingend. (Im Falle der Mitgliedschaft des ESÜ ergeben sich andere Zuständigkeitsregelungen, die denen des FamFG vorgehen. S. nachfolgenden Artikel „Zuständigkeit deutscher Betreuungsgerichte mit Auslandsbezug i. V. m. dem Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz Erwachsener“).
Daraus folgt, dass die Regelungen der §§ 104, 99 FamFG maßgebend sind. Dies bedeutet, dass die Zuständigkeit entweder bei den deutschen oder bei den ausländischen Gerichten liegt. Für diese Fälle bestimmt § 99 Abs. 3 FamFG i. V. m. § 104 FamFG , dass das deutsche Gericht das Verfahren an den anderen Staat abgeben kann. Voraussetzung ist, dass dies im Interesse der Betroffenen liegt, der Vormund (Betreuer) seine Zustimmung erteilt und der andere Staat sich zur Übernahme bereit erklärt. Wenn der Betreuer seine Zustimmung verweigert, entscheidet das übergeordnete Gericht über die Zuständigkeit.
Ansatzpunkte für die Begründung zur Belassung des Betreuungsverfahrens in Deutschland können sich demnach in Bezug auf die aufgeführten Kriterien des § 99 Abs. 3 FamFG ergeben:
Zunächst muss die Frage gestellt werden, ob es im Interesse der Betreuten liegen würde, die Betreuung über ausländische Behörden zu führen, also beispielsweise ob im Rahmen des Betreuungsverfahrens viele schnelle Entscheidungen des Gerichts erforderlich sind, was z. B. die Gesundheitssorge der Betroffenen betrifft (Vermögenssorge usw.) und ggf. diese Entscheidungen und Maßnahmen von den Gerichten beider Staaten gleich gut und mit wenig, bzw. zumutbarer zeitlicher Verzögerung getroffen werden können.
Weiter kann auch eine Rolle spielen, ob das Betreuungsverfahren für das Gericht im Wesentlichen ohne unverhältnismäßig großen „Aufwand“ zu bewältigen ist und so ohne Nachteile für die Betroffenen auch von Deutschland aus geführt werden kann.
Darüber hinaus ist die Verweigerung der Zustimmung des Betreuers, das Verfahren an das Ausland abzugeben, von besonderer Bedeutung. Wenn der Betreuer seine Zustimmung zur Abgabe des Verfahrens ins Ausland verweigert, entscheidet das übergeordnete Gericht über die Zuständigkeit.
16.05.2018