Wenn es sich um unproblematische Fälle handelt, in denen Barbeträge eines Heimbewohners von der Einrichtung direkt verwaltet werden, ist allein deswegen jedenfalls eine gesetzliche Betreuung nicht erforderlich. Wenn es jedoch darum geht, auch weitere finanzielle Geschäfte vorzunehmen, die normalerweise von Banken durchzuführen sind, ist die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung unumgänglich.
25.09.2019