Alte und kranke Menschen in Pflegeeinrichtungen – Menschenwürde und Freiheitsrechte?

Die zahlreichen Medienberichte zum Thema wie alte und psychisch kranke Menschen in Pflegeeinrichtungen behandelt werden, welchen Zwang und welche Freiheitsbeschränkungen sie erdulden müssen, sprechen eine deutliche Sprache und sind leider nicht übertrieben. Im Gegenteil: Es ist kaum vorstellbar, welche Praktiken in manchen Einrichtungen – oft begründet durch Personalmangel aber auch durch inzwischen erfolge „Abstumpfung“ bzgl. der Menschenwürde  – auf der Tagesordnung stehen. Von der Außenwelt weitgehend unbeachtet fristen viele Bewohner ein trauriges Dasein, welches von den Gerichten auf der einen Seite viel zu schnell und unreflektiert genehmigt und damit „legalisiert“ wird. Auf der anderen Seite sehen sich viele Verantwortliche im Pflegesektor schlichtweg nicht verpflichtet, gerichtliche Genehmigungen einzuholen oder sie sind im Irrtum über die Genehmigungserfordernisse.
Ein besonders einschneidendes und freiheitsbeschränkendes Mittel ist die sog. „sensorgesteuerte Weglaufsperre“. Dabei handelt es sich um Überwachung rund um die Uhr. Das AG Fulda (Beschluss 30.03.2016, AZ: 88 XVII 364/15) hat dazu entschieden, dass eine solche Maßnahme generell dann unverhältnismäßig und damit rechtswidrig ist, wenn auch weniger massive Mittel (z. B. Personenortungsanlage) nicht wenigstens ernsthaft und ausreichend erprobt wurden. Auch bei Personenortungsanlagen ist zu unterscheiden, ob sie „nur“ der Ortung des Betroffenen dienen, oder vielmehr als Hilfsmittel des Pflegepersonals benutzt werden, den Betroffenen am Verlassen der Einrichtung zu hindern. In diesem Fall ist eine Personenwartungsanlage grundsätzlich genehmigungspflichtig, sie stellt eine für den Betroffenen freiheitsentziehende Maßnahme dar.

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