Weder gesetzliche Betreuer noch Vorsorgebevollmächtigte sind entscheidungsbefugt, solange die betroffene Person selbst einwilligungsfähig ist. Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand einer angeordneten Betreuung (ebenso wenig aus einer Vorsorgevollmacht) nicht, dass die betroffene Person automatisch von Entscheidungen ausgeschlossen werden darf.
Ob die betroffene Person selbst dazu fähig ist, in Freiheitsentziehung (gleich welcher Art) einzuwilligen, wird situativ bestimmt, d. h. anhand des Einzelfalles in der konkreten Situation. Die Fähigkeit zur Einwilligung ist die Regel.
Das bedeutet: die Unfähigkeit zur Einwilligung (bzw. einen freien Willen zu bilden) muss positiv festgestellt werden.
Voraussetzung für diese Feststellung ist zunächst eine (eigentliche) Selbstverständlichkeit, die jedoch für einen großen Teil von Betroffenen schon nicht gegeben ist: Sie müssen ohne unzulässigen Druck und ohne Angaben falscher Tatsachen in die Lage versetzt werden, eigene Abwägungen (Bedeutung der Freiheitsrechte und Folgen der Einwilligung gegenüber dem Risiko, weniger einschneidende Alternativen, Zweck der Maßnahme etc.) anstellen zu können. Zusätzlich müssen sie dazu in der Lage sein, danach zu handeln. Nur dann besteht überhaupt die Möglichkeit für Betroffene, eine eigene Entscheidung zu treffen, bzw. einzuwilligen. Sofern Zweifel über die Fähigkeiten der betroffenen Person bestehen, ist ein Arzt heranzuziehen.
Wenn die betroffene Person über diese Fähigkeiten verfügt und in die Maßnahme einwilligt, liegt kein Eingriff in die Freiheitsrechte der betroffenen Person vor. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Wenn die betroffene Person einwilligungsfähig ist und die Einwilligung aber nicht erteilen möchte (sie die Maßnahme also ablehnt), dann ist dies der beachtliche Wille der betroffenen Person, der zu befolgen ist. Auch wenn eine Selbstgefährdung vorliegt und diese durch eine freiheitsentziehende Maßnahme abgewehrt werden soll, gibt es betreuungsrechtlich keine Möglichkeit, diese Maßnahme gegen den Willen der betroffenen durchzusetzen, so lange diese Person zur freien Willensbildung – also zur Einwilligung – fähig ist.
Ebenso wenig kommt eine (ersetzende) Entscheidung durch einen gesetzlich bestellten Betreuer in diesen Fällen in Betracht. Denn dafür besteht im Fall der Einwilligungsfähigkeit kein Raum. Die Tätigkeit des Betreuers beschränkt sich in diesen Fällen nur darauf, die betreute Person in ihrer Entscheidungsfindung zu unterstützen (§ 1821 Abs. 1 BGB). Eine Vertretung durch den Betreuer (mit der Folge, dass er für die betroffene entscheidet) ist dagegen nicht möglich.