Eine Genehmigung nach § 1906 BGB ist nicht erforderlich,
- wenn der Betroffene selbst wirksam einwilligt.Hierfür muss er über den maßgeblichen natürlichen Willen verfügen und einsichtsfähig sein. Er muss nicht geschäftsfähig sein, aber wenigstens die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung erkennen können. Geht die Einsichtsfähigkeit infolge Fortschreitens der Krankheit verloren, ist auch seine vorher gegebene Einwilligung nicht mehr wirksam und die gerichtliche Genehmigung einzuholen.
Eine wirksame Einwilligung des Bewohners sollte in der Pflegedokumentation
festgehalten werden. - wenn der Betroffene außerhalb einer Einrichtung, eines Heimes oder einer Anstalt, also beispielsweise zu Hause gepflegt wird.
- wenn der Bewohner völlig bewegungsunfähig ist und eine etwaige freiheitsbeschränkende Maßnahme wie z.B. ein Bettgitter die ohnehin fehlende Fortbewegungsfreiheit nicht einschränkt.
Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)