Verfahren bzw. Vorgehensweise bei freiheitsentziehenden Maßnahmen in Einrichtungen

Wenn der Betroffene nicht selbst einwilligungsfähig ist, kann die Einwilligung nur sein gesetzlicher Betreuer mit den entsprechenden Aufgabenkreisen (Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge) oder sein ausdrücklich hierzu Bevollmächtigter erteilen.Sonstige Personen, wie z.B. Angehörige, sind zur Einwilligung nicht befugt. Gemäß § 1906 Abs. 4 BGB wird die Zustimmung des Betreuers oder des Bevollmächtigten erst mit der nötigen Genehmigung des Betreuungsgerichts wirksam.
Grundsätzlich darf die freiheitsentziehende Maßnahme erst nach gerichtlicher Genehmigung vorgenommen werden. Musste aus einer akuten Notsituation heraus gehandelt werden,  ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen und die Genehmigung nachträglich einzuholen.
Für die Prüfung der Voraussetzungen einer geplanten freiheitsentziehenden Maßnahme (z.B. Gurt oder Gitter am Bett etc.) schreibt das Gesetz ein ärztliches Zeugnis vor, für eine beschützende oder geschlossene Unterbringung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich.
In ganz besonders eiligen Fällen kann das Gericht ausnahmsweise auch selbst (also ohne Betreuer oder Bevollmächtigten) eine Maßnahme treffen (einstweilige Anordnung gemäß
§ 1846 BGB). Der Betroffene muss zuvor vom Gericht angehört werden, § 319 FamFG.

Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)

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