Auch der Gedanke eines hohen Fürsorgebedarfs rechtfertigt es nicht, von der Einhaltung der Rechtsgarantien des Betroffenen abzusehen. Es bleibt beim Anspruch des Betroffenen, dass Eingriffe die Rechtsgarantien aus Art. 104 GG nur auf gesetzlicher Grundlage gerechtfertigt sind. Der Einhaltung dieser Rechtsgarantien dient § 333 Abs. 2 FamFG. Um staatliches Fürsorgebedürfnis in gebotener Weise erfüllen zu können, sind die Möglichkeiten rechtzeitiger Einleitung von Hauptsacheverfahren über die Frage, ob freiheitsentziehende Maßnahmen anzuordnen sind oder nicht, auszuschöpfen. Über einen von § 333 FamFG vorgesehenen Zeitraum hinaus im Wege der einstweiligen Anordnung ist dies nicht möglich.