Ist die nach § 333 FamFG festgelegte Höchstdauer von 6 Wochen für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme im Rahmen einer einstweiligen Anordnung ausgeschöpft, kann das Betreuungsgericht die vorläufige freiheitsentziehende Maßnahme in derselben Angelegenheit nicht mehr durch einstweilige Anordnung anordnen. Die Frage, ob es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, ist grundlegend und kann nicht nach den äußeren Umständen der gerichtlichen Verfahrensführung beurteilt werden. Maßgebend ist demnach nicht, ob sich eine neue gerichtliche freiheitsentziehende Maßnahme anschließt oder ob die vorherige freiheitsentziehende Maßnahme durch Entkommen des Betroffenen bereits abgeschlossen ist oder ob das gerichtliche Verfahren abgeschlossen wurde, weil sich der Betroffene vorübergehend freiwillig behandeln lässt, kurz darauf aber erneute freiheitsentziehende Maßnahmen erforderlich werden. Einer Bewertung als dieselbe Angelegenheit steht auch nicht entgegen, wenn einer zunächst auf öffentlichem Recht angeordneten einstweiligen freiheitsentziehenden Maßnahme eine betreuungsrechtlichen (zivilrechtlichen) freiheitsentziehenden Maßnahme folgt. Es kommt vielmehr darauf an, ob sich nach dem Ende der vorangegangenen freiheitsentziehenden Maßnahme eine neue Sachlage ergeben hat. Es handelt sich demnach um dieselbe Angelegenheit, wenn sich die gesundheitliche Situation des Betroffenen im Wesentlichen nicht verändert hat. Wenn allerdings ein neues Krankheitsbild entstanden ist, liegt ein neuer Sachverhalt vor und es handelt sich nicht mehr um dieselbe Angelegenheit. (vgl. Beschluss v. 29.11.2023, LG Lübeck, AZ: 7 T 479/23).