Das Forschungsinstitut Betreuungsrecht der Kester-Haeusler-Stiftung wird augenblicklich
überrannt von Fragen von Angehörigen, aber auch von Betreuern, wer bei Betreuten über die
Corona-Virus-Impfung entscheidet.
Kann der Betreute, der noch willensmäßig versteht was eine Impfung ist, darüber entscheiden
oder entscheidet dies der Betreuer?
Kann der schwer demenzkranke Betreute, der nicht mehr willensmäßig erfassen kann was die
Impfung gegen Corona-Virus bedeutet, diese Frage entscheiden oder entscheidet dies der
Betreuer?
Unserer Meinung nach ist bei der Entscheidung davon auszugehen, ob der Betreute noch Sinn und Zweck der Impfung erfassen kann. Im Betreuungsrecht spricht man von der sog. Einsichtsfähigkeit, die er haben muss.
Der Betreute kann an sich selbst entscheiden, allerdings ist auch hier abzuwägen, was für ihn
gut ist und warum die Impfung notwendig ist. Es ist zu unterscheiden, ob er sich
beispielsweise in einem Heim befindet, in dem auch andere ältere Personen untergebracht
sind oder bei sich daheim. Hatte der betreute Mensch Fähigkeit im Grundsatz die für- und
widersprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und auch gegeneinander abzuwägen, konnte er
die Grundbedeutung und Tragweite seiner Entscheidung erkennen, dann spricht nichts
dagegen, dass der Betreuer die Entscheidung des Betreuten akzeptiert. Was anderes gilt
allerdings, wenn der Betreute in einem Heim untergebracht und zum Schutz anderer
Heimbewohner die Impfung notwendig wird. In einem solchen Fall wird man wohl entweder
impfen oder die verantwortlichen Angehörigen, die gegen das Impfen sind, müssen
veranlassen, dass der Betreute aus dem Heim herausgenommen wird und eine Unterbringung
kommt, in dem auch die Menschen untergebracht werden können, die nicht geimpft sind.
Ganz anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn die Willensfähigkeit nicht mehr vorhanden
ist. Dann entscheidet letztendlich der Betreuer. Allerdings ist auch in diesem Bereich zu
beachten, dass der Betreuer nur im Sinne des Betreuten bzw. dessen mutmaßlichen Interesse
handeln darf. Dem Betreuer wird dabei normalerweise keine Verletzung seiner
Betreuungstätigkeit nachzuweisen sein, wenn er eine Impfung anordnet.