Freiheitsentziehende Unterbringung eines Betreuten zum Zweck einer Heilbehandlung?

Jede freiheitsentziehende Unterbringung erfordert eine gerichtliche Genehmigung. Die gerichtliche Genehmigung zur freiheitsentziehenden Unterbringung, um eine Heilbehandlung durchzuführen (§ 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB), darf nur dann erteilt werden, wenn eine Heilbehandlung, die erfolgversprechend ist, überhaupt durchgeführt werden kann.

Voraussetzung für die Durchführung einer erfolgversprechenden Heilbehandlung ist

  • entweder die Zustimmung des Betreuten, die Heilbehandlung freiwillig zuzulassen (in diesem Fall sieht der Betreute lediglich die erforderliche Unterbringung zur Heilbehandlung nicht ein)

 

oder

 

  • die bereits erteilte Genehmigung einer ärztlichen Zwangsbehandlung (wenn der Betreute die Heilbehandlung verweigert)

Sofern der Betreute Medikamente nicht einnimmt und für ihn deshalb ein betreuungsgerichtliches Verfahren zur Genehmigung einer Zwangsbehandlung anhängig ist, reicht dies nicht aus, um eine freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu genehmigen. Entscheidend ist das Vorliegen einer rechtswirksamen Genehmigung der Zwangsbehandlung.

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