Anhörung der betreuten Person von nur einem Richter der Beschwerdekammer kann rechtsfehlerhaft sein

Die Anhörung der betreuten Person im Beschwerdeverfahren muss nicht zwangsläufig durch alle Mitglieder der Beschwerdekammer erfolgen. Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG hat die Beschwerdekammer darüber zu entscheiden, ob es wegen der Umstände des Einzelfalles darauf ankommt, dass sich die gesamte Kammer einen Eindruck von der betreuten Person verschafft oder ob die Möglichkeit besteht, dass die Anhörung durch nur ein Mitglied der Kammer eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung bildet. Zu beachten ist dabei der Anhörung durch nur ein Mitglied der Kammer, dass die Anhörung nur in ihrem objektiven Ertrag verwertet werden darf. Entscheidend kann sein, dass der in der Anhörung gewonnene persönliche Eindruck für die Beschwerdeentscheidung ein besonders maßgebliches Kriterium war, so dass zwingend ein persönlicher Eindruck aller Kammermitglieder von der betreuten Person hätte eingeholt werden müssen.

(s. BGH, Beschluss v. 22.03.2017, AZ: XII ZB 358/16, BGH, Beschluss v. 01.03.2023 – XII ZB 285/22)

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