Unbegründete Anregung einer Betreuung – Sofortiges Handeln ist erforderlich

Aus heiterem Himmel erhielt ein Betroffener ein Schreiben des Betreuungsgerichts mit der Mitteilung, es gäbe Hinweise darauf, dass der Betroffene seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr vollständig selbst erledigen könne und deshalb zu überprüfen sei, ob Unterstützung durch ein Betreuungsverfahren geboten sei. Der Betroffene solle deshalb den beigefügten Fragebogen ausfüllen. Unmittelbar danach setzte sich die Betreuungsbehörde mit dem Betroffenen in Verbindung mit der Bitte zur Vereinbarung eines Gesprächstermins. Dabei handelt es sich um den üblichen Verfahrensgang eines Betreuungsverfahrens, die Kontaktaufnahme durch die Betreuungsbehörde ist Teil der gerichtlichen Ermittlungen. Die Betreuungsbehörde soll zur Klärung der Frage beitragen, ob Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf besteht um anschließend eine Stellungnahme an das Betreuungsgericht abzugeben.

Der Betroffene war fassungslos und weigerte sich mit der Betreuungsbehörde in Kontakt zu treten. Entsprechende Folgeschreiben und Anrufe der Betreuungsbehörde häuften sich.

Für den Betroffenen war es nicht zu erklären, wie und warum es zu der Einleitung eines Betreuungsverfahrens für ihn gekommen ist. Er ließ sich sofort anwaltlich vertreten.

Was war geschehen?

Der Betroffene vermutete, dass die Anregung des Betreuungsverfahrens mit einem gegen ihn kurz zuvor eingeleiteten Strafverfahren, welches eingestellt wurde, zusammenhängen könnte.

Nach Einsichtnahme in die gerichtliche Betreuungsakte bestätigte sich, dass die mit dem Strafverfahren befasste Staatsanwaltschaft das Betreuungsverfahren angeregt hatte. Die Begründung für die Anregung wurde allein darauf gestützt, der Betroffene habe sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht nachvollziehbar geäußert, sachfremd argumentiert und vertrete zweifelhafte „Verschwörungstheorien“. Dies reichte aus, um das Betreuungsverfahren in Gang zu setzen. Dafür, dass eine Krankheit oder Behinderung im Sinne des Betreuungsrechts bei dem Betroffenen vorliegen könnte  und der Betroffene nicht fähig sein sollte, seine Angelegenheiten selbst wahrnehmen zu können, gab es keinen Hinweis.

Das Betreuungsverfahren konnte schnell gestoppt werden und wurde eingestellt. Wenn sich der Betroffene jedoch nicht umgehend fachkundig beraten und vertreten dagegen zur Wehr gesetzt hätte und sich vielmehr darauf beschränkt hätte, das Verfahren kommentarlos zu missachten und die Kontaktanfragen der Betreuungsbehörde weiterhin ignoriert hätte, wäre der nächste gerichtliche Ermittlungsschritt mit größter Wahrscheinlichkeit ein Beschluss zur Erstellung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens gewesen. Dieser Beschluss wäre mit Rechtsmitteln nicht angreifbar gewesen, am Ende steht i. d. R.  die zwangsweise Vorführung des Betroffenen zur Begutachtung, wenn sich der Betroffene nicht freiwillig der Begutachtung unterzieht.

Es ist deshalb außerordentlich wichtig, sofort zu handeln, wenn ein Betreuungsverfahren eingeleitet wird, Betreuungsvoraussetzungen nicht vorliegen und die betroffene Person sich deshalb gegen die Einrichtung einer Betreuung wendet.

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