Fachliche und persönliche Geeignetheit des Verfahrenspflegers ausdrücklich gesetzlich gefordert

Mit der Formulierung, dass „geeignete“ Verfahrenspfleger zu bestellen sind, hat der Gesetzgeber in  § 276 Abs. 1 S. 1 FamFG  klargestellt, dass nur persönlich und fachlich qualifizierte Verfahrenspfleger für Betreuungsverfahren zu bestellen sind. Dazu gehört neben zwingend erforderlicher Fachkenntnis auch die Fähigkeit, mit Betroffenen eine gute Kommunikationsebene finden und ihre Lebenssituationen  mit gesundem Menschenverstand betrachten zu können.

Diese Voraussetzungen gesetzlich festzulegen, dient der Klarstellung, war jedoch erforderlich. Unserer Erfahrung nach beinhalten Stellungnahmen – und damit die Tätigkeit – von Verfahrenspflegern oft nichts anderes als die inhaltliche Wiederholung der Stellungnahme und/oder Antragsbegründung der Betreuer oder ohnehin vermeintlich zu erwartender Gerichtsbeschlüsse. Unabhängig davon, wie wichtig und einschneidend der konkrete Sachverhalt für die betreute Person ist und wie wichtig es in gerade diesen Fällen für die Betroffenen wäre, fachlich fundierte und persönlich engagierte Unterstützung durch den Verfahrenspfleger zu bekommen.

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