Der Gesetzgeber wollte durch § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB den Vorrang anderer Hilfen vor Anordnung einer Betreuung strenger als vorher fassen. Deshalb ist ein Antrag auf Einrichtung einer Betreuung durch die betroffene Person zurückzuweisen, wenn „andere Hilfen“ zur Erledigung der konkret anstehenden rechtlichen Angelegenheiten bestehen.
Eine Betreuung ist nicht schon dann erforderlich, wenn ein für die betroffene Person ein Vertrag mit Schriftformerfordernis abzuschließen ist. Selbst wenn eine betroffene Personen aus körperlichen Gründen nicht in der Lage ist, eine eigene Unterschrift zu leisten, kann die Schriftform entweder durch bloßes Handzeichen erfolgen, welches dann notariell beglaubigt werden könnte oder durch formlose Beauftragung und Bevollmächtigung einer dritten Person, welche dann im Namen der Betroffenen die formgerechte Unterzeichnung des Vertrages bewerkstelligen würde.
Auch die Unterstützung der Sozialdienste der Krankenhäuser gehört zu einer Unterstützungsmöglichkeit i.S.v. § 1814 Abs. 3 Satz 2 BGB, womit die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen kann. (vgl. AG Frankfurt a. M, Beschluss v. 20.6.2023, AZ: 38 XVII 1627/2)