Wann kommt es auf den mutmaßlichen Willen der betreuten Person an?

Nur dann, wenn die betreute Person nicht (mehr) dazu in der Lage ist, Wünsche zu äußern oder wenn die Grenzen der Wunschbefolgung erreicht sind (vgl. § 1821 Abs. 4, S. 1 BGB) besteht die Aufgabe der Verfahrensbeteiligten darin, den mutmaßlichen Willen festzustellen. Es handelt sich dabei um eine hilfsweise Feststellung, wobei zu erläutern ist, warum auf den mutmaßlichen Willen abgestellt werden muss und wo evtl. die Grenzen des § 1821 Abs. 3 (erhebliche Gefahr für die betreute Person oder Unzumutbarkeit für den Betreuer) BGB gezogen wurden.

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