Suchterkrankung und Analphabetismus – Neue Erkenntnisse nach der Betreuungsrechtsreform?

Nein. Nach wie vor stellt eine Suchterkrankung für sich genommen keine Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1814 Abs. 1 BGB dar. Das bedeutet, dass allein wegen Suchterkrankung die Voraussetzungen für eine gesetzliche Betreuung nicht vorliegen.

Dasselbe gilt für Analphabetismus.

Entscheidend ist in im Fall der Suchterkrankung, ob darauf basierend kognitive Einschränkungen von Krankheitswert vorliegen, was gutachterlich festzustellen ist.

In beiden Fällen ist vor Einrichtung einer Betreuung u. a. vor allem auch zu prüfen, ob „andere Hilfen“ zur Verfügung stehen, die die Einrichtung einer Betreuung entbehrlich machen.

Darüber hinaus kommt es darauf an, ob durch eine gesetzliche Betreuung für den Betroffenen überhaupt etwas bewirkt werden kann. Aufgabe eines gesetzlichen Betreuers ist es beispielsweise nicht, einen Suchtkranken in Bezug auf sein Suchtverhalten zu überwachen. Vgl. hierzu auch LG Duisburg, Beschluss v. 08.02.2023, AZ: 12 T 11/23

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