Zur Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz

Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen gemäß § 278 Abs. 1 FamFG besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen.

Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 – XII ZB 200/21).

Wird in einem Betreuungsverfahren eine nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG zwingend erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen vom Betreuungsgericht erst im Abhilfeverfahren nachgeholt, darf das Beschwerdegericht nicht von der auch im zweitinstanzlichen Verfahren grundsätzlich gebotenen persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen (BGH, Beschluss v. 22. 11.2021 – XII ZB 93/21). Das gilt ebenfalls im Verfahren über die Verlängerung einer Betreuung. Denn auch in diesem Verfahren ist regelmäßig gem. §§ 295 Abs. 1 Satz 1, 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG eine persönliche Anhörung erforderlich.

BGH, Beschluss v. 25.10.2023, AZ: 94/23

 

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