Hat der Lebensgefährte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erhebliche Geldmittel im Haus oder eigene Arbeitsleistung eingebracht, so hat er ein berechtigtes Interesse für eine Grundbucheinsicht. Er muss wissen, ob seine Partnerin Eigentümer in der Immobilie ist. Das OLG, das diesen Fall entschied, hat dem Lebensgefährten allerdings nur das Recht zur Einsicht in das Bestandsverzeichnis und in die Abteilung I des Grundbuchs gegeben. Ein Einsichtsrecht in die Abteilung II und III wurde ihm nicht gewährt.