Betreuungseinrichtung ohne Information der Angehörigen

Das Vorgehen von Betreuungsgerichten ist leider oft so, dass im Falle der Anregung / Einrichtung einer Betreuung – sei es durch einen Angehörigen oder durch andere Personen – die (anderen) Angehörigen darüber nicht informiert werden. Tatsächlich gibt es auch keine gesetzliche Grundlage, die eine Information der Angehörigen verpflichtend vorschreiben würde. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass bei der Auswahl des Betreuers auf verwandtschaftliche und sonstige persönliche Bindungen Rücksicht zu nehmen ist, und diese Personen deshalb vorrangig als (ehrenamtliche) Betreuer eingesetzt werden sollen.
Vor allem dann, wenn es um schwierige Familienkonstellationen geht, besteht immer die Gefahr, dass von einer Person ein Betreuungsverfahren initiiert wird, diese Person dann selbst zum Betreuer bestellt wird, um in der Folge aufgrund der womöglich sich auf sämtliche Aufgabenkreise erstreckenden Betreuerposition andere Angehörige oder Vertrauenspersonen des Betroffenen von sämtlichen Entscheidungen auszuschließen. Uns sind Fälle bekannt, in denen ein solches Verhalten bis hin zur Unterbindung des Kontakts zu den Betroffenen – und letztlich dessen Isolierung – festzustellen ist. Das vom Betreuungsrecht in den Mittelpunkt gestellte „Wohl und Interesse des Betroffenen“ bleibt so oft auf der Strecke, bzw. findet oftmals überhaupt kein Gehör.
Es ist deshalb grundsätzlich immer dringend zu empfehlen, dass, sobald Kenntnis von einem Betreuungsverfahren besteht, die Angehörigen sich durch einen  Antrag beim Betreuungsgericht an dem Betreuungsverfahren beteiligen lassen. Diese Beteiligtenstellung führt dazu, dass die Angehörigen besondere Rechte in dem Betreuungsverfahren wahrnehmen können. Das Gericht ist beispielsweise dazu verpflichtet, die Beteiligten zur Gewährung rechtlichen Gehörs auf rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen, wenn es die Lage anders beurteilt als die Beteiligten. Weiterhin können Verfahrensbeteiligte eigene Erklärungen und Stellungnahmen abgeben. Außerdem besteht grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht (was aber letztendlich im Ermessen des Gerichts steht und ggf. in Ausnahmefällen im Interesse des Betroffenen, z. B. wegen schwerer gesundheitlicher Gefahr, auch abgelehnt werden kann). Besonders wichtig ist, dass die Angehörigen durch die Beteiligtenstellung auch dazu in die Lage versetzt werden, selbst Beschwerde gegen Entscheidungen im Betreuungsverfahren einzulegen.
Die Hinzuziehung als Beteiligter kann zu jeder Zeit beantragt werden, sollte aber immer so früh wie möglich geschehen.
18.04.2018

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