Es liegt in der Natur der Sache, dass innerhalb eines Betreuungsverfahrens eine erhebliche Datenmenge, sowohl was den Betroffenen, als auch was den Betreuer angeht, anfällt. Umso erstaunlicher ist, dass das Thema Datenschutz im Betreuungsrecht eine bis jetzt weitgehend unbeachtete, untergeordnete Rolle spielt. Gesetzliche Regelungen hierzu finden sich fast nur in den allgemeinen Regelungen der landesrechtlichen LDSG. Betreuungsrechtliche Daten werden aber – zwar regional unterschiedlich – aber immer wieder und teilweise auch in ausführlichem Umfang weitergegeben. Im Hinblick auf den sensiblen Bereich des Datenschutzes allgemein und im Hinblick auf die zu achtende grundrechtlich geschützte informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen ein bedenklicher Zustand. Eine bundesgesetzliche Regelung ist unserer Meinung nach dringend erforderlich.
Schon mehrmals wurden uns zur Frage des Datenschutzes Fälle von Betroffenen geschildert und entsprechende Fragen gestellt. Es ist keinesfalls so, dass dieses Thema in der täglichen Praxis des Betreuungsrechts nicht von Relevanz wäre. Es geht bei dem Begriff „Datenschutz“ in diesem Zusammenhang u. a. beispielsweise um die Frage, inwieweit Betreuungsbehörden im Rahmen eines Betreuungsverfahrens dazu berechtigt sind, Dritte über das Bestehen oder den Umfang eines Betreuungsverfahrens in Kenntnis zu setzen, bzw. nähere Informationen dazu zu geben. Diese Frage ist von großer praktischer Bedeutung und es ist nicht zu bestreiten, dass die Kenntnis über das Bestehen einer Betreuung Dritte (z. B. Banken, Ärzte, Arbeitgeber usw.) sehr wohl dazu veranlassen kann, Entscheidungen bzgl. des Betroffenen zu fällen, die ohne dieses Wissen evtl. anders ausgefallen wären.
Grundsätzlich gilt: Die Betreuungsbehörde ist kein öffentlich zugängliches Informations- oder Auskunftszentrum. Weder Arbeitgeber, Angehörige, öffentliche Verwaltungsstellen, Ämter oder sonstige Dritte können sich mit dem Anspruch, Auskünfte über eine Betreuungseinrichtung oder den Stand eines Betreuungsverfahrens zu erhalten an die Betreuungsbehörde wenden. Schon gar nicht ohne Wissen und Zustimmung des Betroffenen selbst. Auch der Bericht, den die Betreuungsbehörde über den Betroffenen erstellt, darf von dieser beispielsweise an andere Behörden nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen weitergeleitet werden. Im Übrigen ist eine Auskunft der Betreuungsbehörde an andere öffentliche Stellen nur ausnahmsweise und nur mit besonderer Begründung zulässig. So gibt es auch keine Pflichten der Betreuungsbehörde, Mitteilungen über den Betroffenen z. B. an Ordnungsämter oder Führerscheinstellen zu machen.
Dritte haben überhaupt keinen Anspruch darauf, von der Betreuungsbehörde irgendetwas zu erfahren. Wenn Dritte Informationsbedarf haben – aus welchen Gründen auch immer – müssen sie sich an das Betreuungsgericht wenden und dort selbstverständlich ein berechtigtes Interesse an den verlangten Informationen darlegen.
Selbstverständlich gilt auch, dass Betreuer keine Informationen oder Kontaktdaten bzgl. des Betroffenen an Dritte weiterleiten dürfen.