Akteneinsichtsrecht nicht am Verfahren Beteiligter

Nicht am Betreuungsverfahren beteiligte Dritte haben grundsätzlich nur dann ein Akteneinsichtsrecht, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran geltend machen können, und andere schutzwürdige Interessen nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für die Staatsanwaltschaft, die im Rahmen eines anderen Verfahrens Einsicht in die Betreuungsakten begehrt. Das OLG Köln hat dazu entschieden:
Ebenso wie am Verfahren nicht beteiligten Personen, für welche § 13 Abs. 2 FamFG gilt, darf auch einer Behörde Akteneinsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen oder die Beteiligten einverstanden sind.
Beschl. OLG Köln v. 02.12.2013, AZ: 7 VA 2/13
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

Themen
Alle Themen anzeigen