Akteneinsicht v. Angehörigen nach Beendigung der Betreuung

Um als Angehöriger nach Beendigung der Betreuung Einsicht in die Betreuungsakten zu erhalten ist es erforderlich, ein berechtigtes Interesse geltend zu machen. Dafür ist konkreter Vortrag erforderlich. Ohne konkrete Anhaltspunkte vorgetragene Verdächtigungen, beispielsweise hinsichtlich Pflichtwidrigkeiten des Betreuers im Aufgabenkreis der Vermögenssorge, wodurch evtl. Erbansprüche von Angehörigen verringert werden, reichen dafür grundsätzlich nicht aus.

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