Zur Akteneinsicht von Angehörigen

Sofern die Beteiligung von Angehörigen an Betreuungsverfahren abgelehnt wird, scheitert damit i. d. R. auch die Möglichkeit der Akteneinsicht in die Betreuungsakte für die Angehörigen nach § 13 Abs. 1 FamFG. In Ermangelung der Beteiligtenstellung kommt dann nur noch ein Antrag auf Akteneinsicht nach § 13 Abs. 2 FamFG in Betracht. Dazu muss ein berechtigtes Interesse geltend gemacht werden und schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nicht entgegenstehen.

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