Akteneinsichtsrecht der Angehörigen

Über die Gewährung der in einem Betreuungsverfahren beantragten Akteneinsicht ist nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung der in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu entscheiden.  Zu beachten ist dabei seitens des Betroffenen insbesondere dessen informationelles Selbstbestimmungsrecht, welches aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG resultiert.

Die Ablehnung der Akteneinsicht durch den geschäftsfähigen Betroffenen führt grundsätzlich dazu, dass selbst einem beschwerdeberechtigten nahen Angehörigen die zum Zwecke der Beschwerdebegründung beantragte Akteneinsicht zu verweigern ist.

LG Saarbrücken, Beschl. v. 09.12.2008, 5 T 502/08

In vorliegendem Fall wurde durch ein psychiatrisches Gutachten festgestellt, dass der Betroffene in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beeinträchtigt war, weshalb dem Willen des Betroffenen besondere Bedeutung zukam.

Der Betroffene hat dem Akteneinsichtsantrag eines Dritten (seines Sohnes) ausdrücklich widersprochen. Durch das informationelle Selbstbestimmungsrecht soll die Intimsphäre des Betroffenen geschützt werden, was in Hinblick auf die im Betreuungsverfahren ausführlich angesprochenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse besonders zu beachten ist.  Des Weiteren lehnte der geschäftsfähige Betroffene im konkreten Fall die Unterstützung seines Sohnes im Rahmen einer von diesem beabsichtigten Betreuung ausdrücklich ab. Diese Haltung des Betroffenen ist bei der Abwägung seiner Interessen und der des Sohnes mit einzubeziehen, was in diesem Fall dazu führte, dass die Akteneinsicht verweigert wurde.

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