Anhörung – Sachverständigengutachten – Verwertbarkeit

Die Anhörung des Betroffenen ist eine verfahrensrechtliche Anforderung und dient grundsätzlich dazu, dass er sich zu der Betreuungseinrichtung äußern kann. Dazu gehört auch, dass er zu dem als notwendige Betreuungsvoraussetzung erstellten Sachverständigengutachten Stellung nehmen kann. Wenn die Anhörung vor Erstattung des Sachverständigengutachtens durchgeführt wird hat der Betroffene diese Gelegenheit nicht.
Eine weitere Funktion der Anhörung nach Erstellung Gutachtens besteht darin, dass das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht den Inhalt des Gutachtens in Verbindung mit dem persönlichen Eindruck, den der Betroffene bei der Anhörung hinterlässt, überhaupt kritisch überprüfen kann. Erst dann ist es dem Gericht möglich, alle notwendigen Feststellungen zu treffen und über die Einrichtung einer Betreuung zu entscheiden.
Gleiches gilt, wenn in einem Beschwerdeverfahren, mit dem sich der Betroffene gegen eine eingerichtete Betreuung wendet, ein neues Sachverständigengutachten erstellt wird. Auch dieses muss dem Betroffenen, bzw. seinem Rechtsanwalt, zur Verfügung gestellt werden. Wenn in dem Beschwerdeverfahren neue Tatsachengrundlagen herangezogen werden, kann auch eine nochmalige Anhörung des Betroffenen nicht entfallen.
Nicht ausreichend ist auch, wenn das Gericht vor der Entscheidung zwar einen Anhörungstermin bestimmt hat, der Betroffene hierzu aber nicht erschienen ist. In einem solchen Fall muss der Betroffene ggf. zwangsweise zu einem neuen Anhörungstermin vorgeführt werden, wenn die Vorführung nicht unverhältnismäßig ist. Unverhältnismäßig ist sie dann, wenn dadurch für den Betroffenen schwere gesundheitliche Nachteile zu erwarten sind und alle zwanglosen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, sich von dem Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.
Interessant zu diesen Themen ist der Beschluss des BGH v. 27.02.2019, AZ: XII ZB 444/18.
12.09.2019

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