Die Unterbringung ist grundsätzlich befristet auf längstens ein Jahr, dies stellt die gesetzliche Höchstgrenze dar.
Nur unter besonderen Voraussetzungen darf diese Höchstgrenze überschritten werden, § 329 Abs. 1 S. 1 FamFG.
Wenn über die regelmäßige Höchstfrist hinaus eine freiheitsentziehende Unterbringung von bis zu zwei Jahren angeordnet werden soll, ist eine ausreichende Begründung erforderlich. Es handelt sich dabei um Gründe, die sich aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer erforderlichen Therapie ergeben können oder aus der fehlenden Heilungs- und Besserungserwartung bei anhaltender Eigengefährdung. Die Gründe müssen für das Gericht deutlich und erkennbar hervortreten.