Die Geeignetheit des Vorsorgebevollmächtigten setzt auch voraus, dass er den Vollmachtgeber vor erheblichen Gefahren bewahrt, die dieser krankheitsbedingt nicht (mehr) erkennen kann

Dass die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen wie durch einen gesetzlichen Betreuer besorgt werden können, setzt auch die Eignung des Bevollmächtigten dafür voraus, eine erhebliche Gefährdung für die Person des Betroffenen oder dessen Vermögen entgegen dessen geäußerten Wünschen abzuwenden, wenn der Betroffene die Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

2.

Auch wenn das Verfahren nicht mit einer Betreuerbestellung endet, kann die Amtsermittlungspflicht aus § 26 FamFG gebieten, dass der Betroffene betreuungsgerichtlich anzuhören und ein Sachverständigengutachten einzuholen ist.

BGH, Beschluss vom 02.08.2023, AZ: XII ZB 303/22

Diese Entscheidung ist unserer Ansicht nach von erheblicher, grundsätzlicher Praxisrelevanz und dürfte für viele Betreuungsverfahren, in denen Vollmachtsmissbrauch, Vollmachtsfehlgebrauch und Ungeeignetheit von Bevollmächtigten eine Rolle spielt, richtungsweisend sein. Denn immer wieder ist festzustellen, dass die Einrichtung von Betreuungsverfahren allein mit dem Hinweis, es bestehe eine Vorsorgevollmacht, abgelehnt werden, ohne dass die (eigentlich dringend erforderlichen) amtsgerichtlichen Ermittlungen in gebotener Weise durchgeführt werden.

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