Vorsorgevollmacht – Maßstab für Geeignetheit des Bevollmächtigten

Die Existenz einer Vorsorgevollmacht steht der Einrichtung einer Betreuung bei vorliegendem Betreuungsbedarf nur dann entgegen, wenn die Angelegenheiten des Vollmachtgebers durch den Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können, wie durch einen Betreuer. Das bedeutet, dass auch ein Bevollmächtigter (genauso wie Betreuer) Wünsche des Vollmachtgebers entsprechend § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB dann zurückweisen muss und ihnen nicht entsprechen darf, wenn hierdurch eine erhebliche Gefährdung des Vollmachtgebers entstehen würde – entweder für die Person oder das Vermögen des Vollmachtgebers und der Vollmachtgeber diese Gefahr aufgrund seiner Erkrankung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

Diesem Grundsatz entspricht auch die Kontrollbetreuung nach § 1821 BGB, die nach § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB dieselben Maßstäbe gebunden ist.

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